Das dritte Geschlecht – wie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Diversität anerkennt

Das dritte Geschlecht – wie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Diversität anerkennt

Das dritte Geschlecht – wie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Diversität anerkennt

Christina Röttgers & Ulrike Weber

 

Das dritte Geschlecht ist ein aktuell viel diskutiertes Thema in den Medien. Dabei geht es unter anderem um den Kostenaufwand, das dritte Geschlecht in amtlichen und organisatorischen Prozessen abzubilden (z.B. in Pässen und IT-Systemen) und darum, welche Konsequenzen für die derzeitige gesetzliche Notwendigkeit geschlechter- getrennter Toiletten gezogen werden. Neben diesen Aufregern gibt es jedoch einiges Wissenswerte zum Thema Intersexualität.
Was ist überhaupt das sogenannte „dritte Geschlecht“, unter dem alles zusammengefasst wird, was nicht „weiblich“ und „männlich“ zugeordnet wird? Dieser Artikel gibt im Folgenden Aufschluss über den biologischen Hintergrund, die Rechtsgrundlage in Deutschland sowie deren Konsequenzen für Unternehmen und Human Resources.

Der biologische Hintergrund

Um das Geschlecht zu bestimmen, gibt es drei verschiedene biologische Kategorien. Die erste Kategorie ist das genetische Geschlecht, welches über die Chromosomen definiert wird. Als zweites wird zwischen den sogenannten Gonaden unterschieden, den Hormone produzierenden Keimdrüsen. Die dritte Kategorie umfasst die Genitalien, äußeren Fortpflanzungsorgane. In den meisten Fällen stimmt das Geschlecht dieser drei Kategorien überein. Wenn eine dieser Kategorien ein anderes Geschlecht als die anderen aufweist, spricht man von Intersexualität. Das trifft geschätzt bei 0,02% der Bevölkerung zu. In Deutschland gäbe es demnach 16.600 Personen, die dem „dritten Geschlecht“ angehören. in Indien demnach 277.000 Personen bei 1.387 Milliarden Einwohnern (Weltbank, 2019).
Der Begriff „drittes Geschlecht“ kommt aus dem rechtlichen Sprachgebrauch. In der Historie dagegen wurden oft die Bezeichnungen „Hybriden“ und „Hermaphroditen“ benutzt. Medizinisch gesehen spricht man von einer Sexualdifferenzierungsabweichung (aus dem problematischen englischen „disorders“ of sex development, DSD). Die neutralsten und bevorzugten Begriffe sind Intersexualität oder Intergeschlechtlichkeit, da sie die Vielfalt der Geschlechter am besten darstellt und nicht auf Kategorien verkürzt. Ganz gleich, welchen Begriff man nutzt, primär geht es darum, die Diversität der Geschlechter zu akzeptieren.

 

Die gesetzliche Grundlage

Die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz in der europäischen Union wurde bereits 1997 in dem Artikel 13 im Vertrag von Amsterdam sowie in 2 weiteren Richtlinien in 2000 verankert. Mit dem Verbot von Diskriminierung wurde die Grundlage für eine Gleichbehandlung am Arbeitsplatz geschaffen. Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ in Deutschland ermöglichte ab 2016 mit dem Diskriminierungsverbot eine finanzielle Entschädigung für nachgewiesene Diskriminierung. Jedoch liegt die Beweislast beim Geschädigten, was oftmals die Anwendung problematisch macht. Darüber hinaus beschützt das „Personenstandsgesetz“ von 2016 die sexuelle Identität einer Person. Auf dieser Grundlage urteilte das deutsche Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 nach einer Klage, dass es eine Diskriminierung von intersexuellen Personen darstelle, ihnen nicht die Möglichkeit zu geben, ein anderes Geschlecht, außer männlich und weiblich in Geburtsregister oder Pässe einzutragen. Die bestehenden Personenstandsgesetzte wurden daraufhin im Dezember 2018 geändert, und es muss eine dritte Option des Geschlechtes bei der Eintragung und im Geburtenregister sowie im Pass geben muss. Ebenso sind Arbeitgeber zur Gleichbehandlung von intersexuellen Personen verpflichtet.

 

Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen können in einigen Prozessen relativ einfach den Gleichbehandlungsgrundsatz von intersexuellen Personen befolgen. So sollten Stellenausschreibungen zusätzlich zu „m“ und „f“ ein „d“ oder „x“ beinhalten. Genauso sollte in der Personalverwaltung die Option „drittes Geschlecht“ hinzugefügt werden und die Kleiderordnung geschlechterneutral sein. Und auch die Forderung der Arbeitsstättenverordnung nach geschlechtlich getrennten Toiletten können Unternehmen durch weitere oder anders aufgeteilte Toiletten relativ einfach lösen. Schwieriger dagegen ist die angemessene Repräsentation von drei Geschlechtern im Sprachgebrauch (er oder sie oder wer?), denn wofür es keine Worte gibt, daran wird auch nicht gedacht. Die größte Herausforderung ist, die Akzeptanz des dritten Geschlechtes in den Werten Organisation zu verankern. Dies stellt wiederum eine Chance dar, Diversität im Allgemeinen zu fördern.

 

Gleichbehandlungsgrundsatz für das dritte Geschlecht fördert Diversität

Diese Herausforderung können Unternehmen nur meistern, wenn sich das Top-Management klar und aktiv zu einer inklusiven, Diversität fördernden Unternehmenskultur bekennt und bei verschiedensten Gelegenheiten dafür eintritt und darüber spricht. Mentoren und Testimonials Betroffener können die nötige Sensibilität und Förderung herstellen. Und es gibt noch weitere Vorteile.
Zahlreiche Studien belegen, dass gut gemanagte diverse Teams innovativer und kreativer sind, und somit eine Investition in Diversity schon allein als Kosten-Nutzenrechnung attraktiv erscheint (Nancy Adler, 2007). Bei einem Bevölkerungsanteil von nur 0,02% an intersexuellen Menschen können die Kosten zur Gewährleistung der Gleichbehandlung zunächst hoch erscheinen. Genau darin liegt aber auch der Schlüssel zu einem tieferen Verständnis von Inklusion aller Mitarbeiter: jeden anzunehmen und zu schätzen, wie er, sie, x ist.

 

Dieser Artikel fasst meine Präsentation auf dem Sietar Europa Kongress in Leuven am 31.5.2019 zusammen. Diese basierte auf Unterlagen von Ulrike Weber & Christian Riekel. Beim Verfassen des Artikels hat uns Anna Haddick unterstützt.